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   BGH, 11.12.1969 - V BLw 26/69   

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https://dejure.org/1969,7016
BGH, 11.12.1969 - V BLw 26/69 (https://dejure.org/1969,7016)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1969 - V BLw 26/69 (https://dejure.org/1969,7016)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1969 - V BLw 26/69 (https://dejure.org/1969,7016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 312
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1959 - V BLw 34/59

    Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung

    Auszug aus BGH, 11.12.1969 - V BLw 26/69
    Um einer dahingehend sie Entwicklung zu begegnen, will die Zuweisung den landwirtschaftlichen Betrieb in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Hofstelle sitzenden Familie erhalten, falls sich dieses Ziel durch gütliche Einigung unter den Miterben nicht erreichen läßt (BGHZ 31, 253, 256) [BGH 08.12.1959 - V BLw 34/59].

    In einem Punkt steht freilich der familienfremde Anteilserwerber von vornherein weniger günstig da als sein Rechtsvorgänger: er hat nicht die Möglichkeit, eine Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an seine eigene Person zu erreichen (Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1959, V BLw 34/59, BGHZ 31, 253 = RdL 1960, 39 m. Anm. Wöhrmann - NJW 1960, 291).

  • RG, 09.02.1905 - IV 423/04

    Verfügungsmacht des Miterben

    Auszug aus BGH, 11.12.1969 - V BLw 26/69
    Der Erwerber wird zwar nicht selbst Miterbe, aber er tritt in sämtliche Rechte und Pflichten des Anteilsveräußerers hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens ein; insbesondere wird er Miteigentümer zur gesamten Hand und erlangt alle die Befugnisse, die seinem Rechtsvorgänger mit bezug auf die Verwaltung und Auseinandersetzung zustanden; andererseits haftet er anstelle des ausscheidenden bisherigen Mitberechtigten für die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 60, 126, 131; 83, 27, 30; Soergel/Siebert/Ehard/Eder, BGB 9. Aufl. § 2033 Anm. 4; Palandt/Keidel, BGB 28, Aufl. § 2033 Anm. 1 b).
  • RG, 30.06.1913 - VI 123/13

    Verpfändung eines Erbanteils

    Auszug aus BGH, 11.12.1969 - V BLw 26/69
    Der Erwerber wird zwar nicht selbst Miterbe, aber er tritt in sämtliche Rechte und Pflichten des Anteilsveräußerers hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens ein; insbesondere wird er Miteigentümer zur gesamten Hand und erlangt alle die Befugnisse, die seinem Rechtsvorgänger mit bezug auf die Verwaltung und Auseinandersetzung zustanden; andererseits haftet er anstelle des ausscheidenden bisherigen Mitberechtigten für die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 60, 126, 131; 83, 27, 30; Soergel/Siebert/Ehard/Eder, BGB 9. Aufl. § 2033 Anm. 4; Palandt/Keidel, BGB 28, Aufl. § 2033 Anm. 1 b).
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